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§
1 Name, Tätigkeit und Sitz:
Der Verein führt den Namen 'Verein für Informatik und Kommunikation'.
Der Verein hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit
auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
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§
2 Vereinszweck:
Zweck des Vereins ist:
· Offenes Forum für Gespräche zwischen Unternehmen, Verwaltung
und Politik sowie Bildungswesen und Wissenschaft
· Verbindungen zwischen verschiedenen Institutionen des Landes
im Sinne des vernetzten Denkens und seines gesamtheitlichen HandeIns aufzubauen
· Unterstützung von wirtschaftlichen Anwendungen der Informations-Technologie
durch bildende und aufklärende Veranstaltungen
· Förderung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im
Rahmen der bestehenden Ausbildungseinrichtungen
· Pflege von Verbindungen zu nationalen und internationalen Institutionen
ähnlicher Art
· Publikation der Ergebnisse von Veranstaltungen im Rahmen der
Informations-Technologie
· Erfahrungsaustausch und unterstützte Kommunikation zwischen
Benutzergruppen
· Veranstaltung von speziellen Seminaren und Diskussionen
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§
3 Vereinsmittel:
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen verschiedener Art aufgebracht.
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§
4 Mitgliedschaft:
Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an
die Geschäftsführer erworben.
Mitglieder, welche die Wirksamkeit des Vereins schädigen, können
mit zwei Drittel Stimmenmehrheit durch das Kuratorium bei Anwesenheit
von drei Viertel, der Mitglieder desselben ausgeschlossen werden. Bei
schriftlichem Einspruch seitens des Ausgeschlossenen entscheidet die Vollversammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Erfüllung des Vereinszweckes (§
2) zu fordern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Vereins einzuhalten
und insbesondere den Vereinsbeitrag zu bezahlen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an die Geschäftsführung
zu erfolgen und ist mit Eingang des Schreibens wirksam.
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§
5 Vereinsorgane:
Die Organe des Vereins sind:
· die Vollversammlung
· das Kuratorium
· die Geschäftsführer
· das Schiedsgericht
· die Rechnungsprüfer.
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§
6 Vollversammlung:
Sie wird von den Geschäftsführern nach Bedarf, mindestens aber
jährlich einmal einberufen. Das Kuratorium oder 10% der Mitglieder
können unter Bekanntgabe der Tagesordnung von den Geschäftsführern
die Einberufung der Vollversammlung schriftlich begehren. Die Geschäftsführer
sind diesfalls verpflichtet, innerhalb eines Monats diesem Begehren zu
entsprechen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und
so zeitgemäß, dass die Einladung bei normalem Postlauf mindestens
8 Tage vor dem Termin in den Händen der Mitglieder ist.
Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Vollversammlung ist zuständig für:
· die Wahl bzw. die Bestätigung der Kuratoriumsmitglieder
· die Wahl der Rechnungsprüfer
· die Bestellung des Schiedsgerichtes
· die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
· die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des
Kuratoriums und der Geschäftsführer
· die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen
und Auflösung des Vereines.
Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Satzungsänderungen und Auflösung jedoch mit 3/4-Mehrheit.
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§
7 Kuratorium:
Das Kuratorium besteht aus 11 Mitgliedern, die von der Vollversammlung
auf drei Jahre gewählt werden.
Der Vorsitzende des Kuratoriums leitet die Vollversammlung und vertritt
zusammen mit einem Geschäftsführer den Verein nach außen.
Die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erfolgt
durch die Vollversammlung. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen; außerdem hat er dasselbe über Antrag der Geschäftsführer
oder dreier Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von 8 Tagen einzuberufen.
Das Kuratorium ist im Rahmen der Satzungen für alle Aufgaben zuständig,
die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder den Geschäftsführern
vorbehalten sind.
Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Kuratorium ist bei Anwesenheit eines Geschäftsführers und
mindestens dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen sind vom Vorsitzenden des
Kuratoriums gemeinsam mit einem Geschäftsführer zu unterfertigen.
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§
8 Geschäftsführer:
Die zwei Geschäftsführer werden vom Kuratorium aus dem Kreise
seiner Mitglieder gewählt.
Den Geschäftsführern obliegt die laufende Information der Mitglieder
über den Stand und die Anwendungsmöglichkeiten der Informations-Technik,
sowie die Führung der Bücher und die Erstellung des Geschäftsberichtes.
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§
9 Schiedsgericht:
Es ist für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ausschließlich zuständig.
Es besteht aus 3 von der Vollversammlung aus dem Kreise der Mitglieder
auf drei Jahre gewählten Personen, die aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden
wählen. Kommt hiebei eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet
das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein,
nach bestem Wissen und Gewissen seiner Mitglieder.
Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefällt und sind endgültig.
Vereinsmitglieder, die sich dem Schiedsgericht nicht unterwerfen, können
gemäß § 4 ausgeschlossen werden.
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§
10 Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf drei Jahre
aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.
Ihre Stellung ist mit der eines Kuratoriumsmitgliedes unvereinbar.
Es obliegt ihnen die laufende Kontrolle der Finanzgebarung sowie jene
des Rechnungsabschlusses. Zu diesem Zwecke haben sie das Recht, Einblick
in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen.
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§
11 Auflösung:
Die Auflösung des Vereins wird durch die Vollversammlung mit drei
Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die
Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Vermögen ist einem
wohltätigen Zweck zuzuführen.
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