§ 1 Name, Tätigkeit und Sitz:
Der Verein führt den Namen 'Verein für Informatik und Kommunikation'.
Der Verein hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

§ 2 Vereinszweck:
Zweck des Vereins ist:
· Offenes Forum für Gespräche zwischen Unternehmen, Verwaltung und Politik sowie Bildungswesen und Wissenschaft
· Verbindungen zwischen verschiedenen Institutionen des Landes im Sinne des vernetzten Denkens und seines gesamtheitlichen HandeIns aufzubauen
· Unterstützung von wirtschaftlichen Anwendungen der Informations-Technologie durch bildende und aufklärende Veranstaltungen
· Förderung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der bestehenden Ausbildungseinrichtungen
· Pflege von Verbindungen zu nationalen und internationalen Institutionen ähnlicher Art
· Publikation der Ergebnisse von Veranstaltungen im Rahmen der Informations-Technologie
· Erfahrungsaustausch und unterstützte Kommunikation zwischen Benutzergruppen
· Veranstaltung von speziellen Seminaren und Diskussionen

§ 3 Vereinsmittel:
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen verschiedener Art aufgebracht.

§ 4 Mitgliedschaft:
Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsführer erworben.
Mitglieder, welche die Wirksamkeit des Vereins schädigen, können mit zwei Drittel Stimmenmehrheit durch das Kuratorium bei Anwesenheit von drei Viertel, der Mitglieder desselben ausgeschlossen werden. Bei schriftlichem Einspruch seitens des Ausgeschlossenen entscheidet die Vollversammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu fordern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Vereins einzuhalten und insbesondere den Vereinsbeitrag zu bezahlen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an die Geschäftsführung zu erfolgen und ist mit Eingang des Schreibens wirksam.

§ 5 Vereinsorgane:
Die Organe des Vereins sind:
· die Vollversammlung
· das Kuratorium
· die Geschäftsführer
· das Schiedsgericht
· die Rechnungsprüfer.

§ 6 Vollversammlung:
Sie wird von den Geschäftsführern nach Bedarf, mindestens aber jährlich einmal einberufen. Das Kuratorium oder 10% der Mitglieder können unter Bekanntgabe der Tagesordnung von den Geschäftsführern die Einberufung der Vollversammlung schriftlich begehren. Die Geschäftsführer sind diesfalls verpflichtet, innerhalb eines Monats diesem Begehren zu entsprechen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und so zeitgemäß, dass die Einladung bei normalem Postlauf mindestens 8 Tage vor dem Termin in den Händen der Mitglieder ist.
Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Vollversammlung ist zuständig für:
· die Wahl bzw. die Bestätigung der Kuratoriumsmitglieder
· die Wahl der Rechnungsprüfer
· die Bestellung des Schiedsgerichtes
· die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
· die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Kuratoriums und der Geschäftsführer
· die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen und Auflösung des Vereines.
Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen und Auflösung jedoch mit 3/4-Mehrheit.

§ 7 Kuratorium:
Das Kuratorium besteht aus 11 Mitgliedern, die von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt werden.
Der Vorsitzende des Kuratoriums leitet die Vollversammlung und vertritt zusammen mit einem Geschäftsführer den Verein nach außen.
Die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erfolgt durch die Vollversammlung. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; außerdem hat er dasselbe über Antrag der Geschäftsführer oder dreier Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von 8 Tagen einzuberufen.
Das Kuratorium ist im Rahmen der Satzungen für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder den Geschäftsführern vorbehalten sind.
Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Kuratorium ist bei Anwesenheit eines Geschäftsführers und mindestens dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen sind vom Vorsitzenden des Kuratoriums gemeinsam mit einem Geschäftsführer zu unterfertigen.

§ 8 Geschäftsführer:
Die zwei Geschäftsführer werden vom Kuratorium aus dem Kreise seiner Mitglieder gewählt.
Den Geschäftsführern obliegt die laufende Information der Mitglieder über den Stand und die Anwendungsmöglichkeiten der Informations-Technik, sowie die Führung der Bücher und die Erstellung des Geschäftsberichtes.

§ 9 Schiedsgericht:
Es ist für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ausschließlich zuständig.
Es besteht aus 3 von der Vollversammlung aus dem Kreise der Mitglieder auf drei Jahre gewählten Personen, die aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Kommt hiebei eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen seiner Mitglieder.
Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefällt und sind endgültig. Vereinsmitglieder, die sich dem Schiedsgericht nicht unterwerfen, können gemäß § 4 ausgeschlossen werden.

§ 10 Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf drei Jahre aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.
Ihre Stellung ist mit der eines Kuratoriumsmitgliedes unvereinbar.
Es obliegt ihnen die laufende Kontrolle der Finanzgebarung sowie jene des Rechnungsabschlusses. Zu diesem Zwecke haben sie das Recht, Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen.

§ 11 Auflösung:
Die Auflösung des Vereins wird durch die Vollversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Vermögen ist einem wohltätigen Zweck zuzuführen.